Die EKAS-Richtlinie 6503 ist das wichtigste Regelwerk für Arbeiten mit Asbest. Nun ist eine überarbeitete Fassung publiziert worden. Einiges bleibt beim Alten, aber es gibt auch wichtige neue Punkte.
Bald keine temporären Vorarbeiter mehr für Asbestsanierungen?
Simon Schneebeli; Juni 10, 2025
Am 1. Juli soll die überarbeitete EKAS-Richtlinie 6503 veröffentlicht werden. Die Suva wird die neuen Vorgaben an einer eigens dafür organisierten Tagung am 28. Oktober 2025 vorstellen.
Ein Punkt, der bereits jetzt diskutiert wird, ist die Vorgabe, dass der für die Baustelle verantwortliche Vorarbeiter direkt von der Sanierungsfirma angestellt sein muss. Der Einsatz temporärer Mitarbeiter ist nicht mehr zulässig. Auch die Vergabe von Asbestsanierungen an Subunternehmer ist nicht mehr zulässig, es sei denn, diese meldet die Asbestsanierung selber (und übernimmt somit auch die rechtliche Verantwortung).
Der rechtliche Hintergrund
Neu ist diese Vorgabe nicht. So steht bereits seit mehreren Jahren in der Bauarbeitenverordnung (Art. 83): "Asbestsanierungsunternehmen werden anerkannt, wenn sie [...] eine eigene Arbeitnehmerin oder einen eigenen Arbeitnehmer als Spezialistin und Spezialisten für Asbestsanierungen [...] beschäftigen und sicherstellen, dass während der Asbestsanierung eine solche Spezialistin oder ein solcher Spezialist anwesend ist und die Arbeiten überwacht".
In der neuen Fassung der EKAS-Richtlinie 6503 wird voraussichtlich folgendes stehen: „Der Betrieb, der die Baustelle gemeldet hat, verfügt pro Baustelle über mindestens eine eigene ausgebildete Spezialistin oder einen eigenen ausgebildeten Spezialisten für Asbestsanierungen gemäss Art. 84 BauAV.“
Der praktische Hintergrund
Aus den Unfallstatistiken ist bekannt, dass temporäre Mitarbeitende häufiger in Unfälle verwickelt sind als Festangestellte. Dies wird unter anderem darauf zurückgeführt, dass temporäre Mitarbeitende weniger gut geschult oder sensibilisiert sind und die internen Abläufe und Vorgaben der Firma weniger gut kennen. Hinzu kommt, dass sich temporäre Mitarbeitende nicht immer im gleichen Maß mit der Firma identifizieren wie Festangestellte.
Im Kontext von Asbestsanierungen hört man auch immer wieder, dass „rote Punkte” tendenziell eher auftreten, wenn temporäre Mitarbeitende die Baustelle leiten.
Die Vorgaben aus der BauAV sind also nicht unbegründet.
Was ergibt sich daraus?
Es gibt Asbestsanierungsfirmen, die ausschliesslich mit eigenen Mitarbeitenden arbeiten. Für diese Firmen wird sich nichts ändern. Andere Firmen haben die variierende Auslastung jedoch bislang mit temporären Mitarbeitern ausgeglichen. Wenn beispielsweise fünf Baustellen laufen, die Firma aber nur vier ausgebildete Vorarbeiter hat, von denen einer in den Ferien und der andere krank ist, dann wurden bisher temporäre Mitarbeiter eingestellt. Andere Firmen haben bei zu hoher Auslastung gleich ganze Baustellen an einen Subunternehmer übergeben, der über ausgebildete Spezialisten für Asbestsanierung verfügte.
Das wird jetzt nicht mehr möglich sein.
Was tun?
Unternehmen, die viel mit temporär angestellten Vorarbeitern gearbeitet haben, können diese Herausforderung auf drei Arten angehen:
- Mehr eigene Vorarbeiter: Entweder übernehmen sie die ausgebildeten Vorarbeiter von den Temporäragenturen, oder sie bilden bereits angestellte Personen zum Spezialist für Asbestsanierung aus.
- Weniger Baustellen: Die Firmen müssen weiter vorausplanen und die Baustellen besser staffeln. Es wird schwierig werden, schnell noch eine weitere Baustelle zu übernehmen, weil der Kunde schlecht geplant hat.
- Befristete Arbeitsverträge: Was die neue EKAS-Richtlinie 6503 nicht verbietet, sind zeitlich befristete Arbeitsverträge. So kann eine Sanierungsfirma einen ausgebildeten Spezialisten für eine befristete Zeit einstellen, beispielsweise für zwei Wochen, wenn ein anderer Vorarbeiter in den Ferien ist. Dies ist jedoch mit bürokratischem Aufwand verbunden und es gibt klare Vorschriften einzuhalten. So kann ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag beispielsweise nicht vorzeitig gekündigt werden. Eine Probezeit ist gibt es ebenfalls nicht. Schließlich kann ein solcher Vertrag nur ein- oder zweimal verlängert werden. Danach wird von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ausgegangen.
Wann tritt die neue EKAS-Richtlinie 6503 in Kraft
Die überarbeitete EKAS-Richtlinie 6503 soll am 1. Juli 2025 veröffentlicht und ab dann in Kraft gesetzt werden. Eine formelle Übergangsfrist ist bislang nicht vorgesehen. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Suva ein Nichteinhalten der neuen Vorgaben nicht vom ersten Tag an ahndet. Es kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass diese "Schonfrist" mehr als einige Monate dauern wird.