Die EKAS-Richtlinie 6503 ist das wichtigste Regelwerk für Arbeiten mit Asbest. Nun ist eine überarbeitete Fassung publiziert worden. Einiges bleibt beim Alten, aber es gibt auch wichtige neue Punkte.
Die neue EKAS 6503 «Asbest»: Die wichtigsten Änderungen
Simon Schneebeli; August 08, 2025
Die EKAS-Richtlinie 6503 ist das wichtigste Referenz-Dokument zum Thema Sanierung von asbesthaltigen Materialien in der Schweiz. Die vorherige Version war über 15 Jahre alt. Nach mehr als einem Jahr Arbeit wurde nun eine überarbeitete Fassung publiziert.
Bereits bei der Vernehmlassung Anfang 2025 hat die zuständige Fachkommission, der sowohl Behördenmitglieder als auch Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern angehörten, präzisiert, dass es sich um eine Aktualisierung, und nicht um eine Neufassung handelt. Entsprechend bleibt einiges beim Alten. So wurde etwa die Struktur der Richtlinie weitgehend beibehalten.
Folgende Punkte haben sich aber grundsätzlich geändert oder wurden präziisert:
- Ampel-Modell und Faser-Freisetzungspotential: Die alte Fassung baute auf der damals anerkannten Hypothese auf, dass Arbeiten an festgebunden Materialien wenig Asbest freisetzen, und entsprechend von einem instruierten Handwerker ausgeführt werden dürfen («gelber» Bereich), während Arbeiten an schwachgebundenen Materialien nur von einem anerkannten Asbest-Sanierungsunternehmen ausgeführt werden dürfen («roter» Bereich). In der Praxis hat sich schon länger durchgesetzt, dass auch gewisse festgebundene Materialien nur vom Sanierer entfernt werden dürfen, etwa asbesthaltige Fliesenkleber und Verputze. Der Grundsatz, dass man nicht die Materialbindung, sondern das Faserfreisetzungspotential als Beurteilungsgrundlage verwendet, wurde neu in die Richtlinie aufgenommen.
- S.T.O.P.-Prinzip: Das S.T.O.P.-Prinzip gibt die Prioritäten der Massnahmen für den Arbeitnehmerschutz vor: Substitution (also Ersatz, z.B. eines gefährlichen Stoffes, was bei Asbest mit dem Asbestverbot eingeführt wurde), gefolgt von Technischen Massnahmen (z.B. Quellabsaugung), dann organisatorische Massnahmen (z.B. dass nicht mehr Personen im Gefahrenbereich tätig sein sollen als unbedingt nötig), und erst als letztes Element die persönliche Schutzausrüstung. Die Inhalte der neuen Richtlinie sind gemäss diesen Prioritäten strukturiert.
Die Arbeitsgruppe wies ebenfalls bereits in der Vernehmlassung daraufhin, dass die Richtlinie nur eine Zusammenfassung und Interpretation von bestehenden rechtlichen Grundlagen ist, und somit keine neuen Anforderungen definiert werden konnten, die nicht an einem andern Ort gesetzlich festgeschrieben sind.
Wichtige Änderungen
Wer beruflich regelmässig mit Asbest arbeitet, kommt nicht darum herum, die neue EKAS-Richtlinie von A bis Z eingehend zu studieren. Hier sind einige wichtige Neuerungen:
- Plausibilitätskontrolle des Gutachtens: Der Asbestsanierer ist nicht für das Bauschadstoffgutachten von andern verantwortlich, muss dieses aber einer Plausibilitätsprüfung unterziehen. Der Sanierer muss also z.B. überprüfen, ob der Untersuchungsperimeter mit dem Umbauperimeter übereinstimmt, ob im Umbauperimeter alle Materialien untersucht wurden, und ob Vorbehalte geklärt wurden. (Kap. 5.1.2, Absatz 4)
- Sauger / Entstauber: Beim Umgang mit Asbest dürfen nur Sauger eingesetzt werden, die explizit dafür zugelassen sind. Dies gilt auch für die Quellabsaugung. Es wird auch explizit festgehalten, dass die Sauger mindestens 1-mal pro Jahr überprüft werden müssen (Kap. 6.1.1.1 und 7.4.6).
- Weisungsbefugnis: Dem Spezialist für Asbestsanierungen muss bezüglich Gesundheitsschutzes auf der Baustelle Weisungsbefugnis erteilt werden (Kap. 7.1.1). Dies dürfte zur Folge haben, dass rein rechtlich und in Bezug auf die Arbeitssicherheit die für die Baustelle zuständige Person eine Kaderfunktion einnimmt. Die Person könnte also unter Umständen persönlich haftbar gemacht werden.
- Baustellenüberwachung durch einen eigenen Mitarbeiter: Die für die Baustelle zuständige Person darf nicht über eine Temporär-Agentur angestellt sein. Es muss sich um einen Mitarbeiter der eigenen Firma handeln. Auch das Vergeben der Arbeiter an Subunternehmer ist nur noch möglich, wenn diese die volle Verantwortung übernimmt (Kap. 7.4.1.1).
- Vermeidung der Faserfreisetzung: Die Faserfreisetzung muss mit technischen Massnahmen minimiert werden. Das Entfernen von Asbest mit Strahlverfahren soll vermieden werden (Kap. 7.4.1.2).
- Lüftung der Zone: Neu wird ein mindestens 8-facher Luftwechsel verlangt (Kap. 7.4.4). Ausserdem ist die effektive Durchlüftung zu überprüfen. Diese Überprüfung muss dokumentiert werden (Kap. 7.4.4). Wie genau diese Überprüfung durchgeführt werden muss, wird wohl in Zukunft noch präzisiert.
- Atemschutzmasken, Ausstattung und Prüfung: Die Auswahl einer Atemschutzmaske für einen Mitarbeiter muss von einer fachkundigen Person begleitet werden. Zu diesem Zeitpunkt und danach vor jedem Einsatz wird eine Dichtsitzkontrolle (Fit-Check) verlangt. Die eigentliche Dichtsitzprüfung (Fit-Test) wird empfohlen, ist aber nicht obligatorisch. Die Arbeitszeit mit Atemschutzmaske ist neu mit maximal 3 Stunden am Stück und maximal 7 Stunden am Tag definiert (Kap. 6.1.3.1 und 7.4.10).
Neue Checklisten
Entsprechend den neuen Anforderungen der EKAS-Richtlinie 6503 wurde auch die Checkliste zur Anerkennung als Asbest-Sanierungsfirma überarbeitet und veröffentlicht. Diese Checkliste kann auch bestehenden Firmen helfen, zu überprüfen, ob sie die Vorgaben der neuen EKAS-Richtlinie erfüllen.
Auch angepasst wurde die Checkliste zur Kontrolle von Asbestsanierungs-Baustellen. Mehrere Fragen wurden auf Grund der neuen EKAS-Richtlinie präzisiert, etwa dass Abfälle zwingend in der zweiten Kammer der Materialschleuse nochmals verpackt werden müssen, dass die korrekte Durchlüftung in jedem Teil der Sanierungszone nachweisbar eingehalten wird, oder dass der Alarm bei Druckabfall in der ganzen Sanierungszone hörbar ist.
Sich informieren
Für Fachpersonen ist es wichtig, sich mit den neuen Vorgaben der EKAS-Richtlinie gut vertraut zu machen. Neben dem Lesen der Richtlinie gibt es folgende Möglichkeiten, sich vertieft damit auseinander zu setzen:
- Webinar BilBau: Das Bildungszentrum Bauschadstoffe stellt die Neuerungen der EKAS-Richtlinie 6503 an einem Webinar vor. Das Webinar wird am Donnerstag, 4. September um 16:00 und am Dienstag, 23. September um 12:00 stattfinden. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Generalversammlung FBS: Am Mittwoch, 10. September 2025 findet die Generalversammlung des Fachverbands der Bauschadstoffsanierer Schweiz FBS statt. Hier wird die neue EKAS-Richtlinie vorgestellt und diskutiert.
- Suva-Veranstaltung für Sanierer: Die Suva führt am 28. Oktober eine Veranstaltung für die Asbestsanier durch, wo die verschiedenen Änderungen nochmals erklärt und erläutert werden.